Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Betreuungs- und Entlastungsleistungen können von Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, in Anspruch genommen werden. Diese Leistungen sollen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige unterstützen. Die Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder auch hauswirtschaftliche Leistungen können über diese Beiträge beantragt werden.

Seit dem 01. Januar 2017 wurde der Entlastungsbeitrag auf 125 Euro gesenkt und einheitlich an alle Pflegegrade verteilt. Der Entlastungsbeitrag ist keine pauschale Zuwendung sondern zweckgebunden. Eine Kombination mit anderen Leistungen ist möglich.
Auch für Unterstützung im Alltag kann der Betrag eingesetzt werden. Im Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbeitrag darüber hinaus auch für die von ambulanten Pflegediensten erbrachte körperbezogene „Selbstversorgung“ (Körperpflege) zur Verfügung.

Eine Verrechnung des Betrages mit sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung findet nicht statt. Im Gegenteil ist es so, dass Beträge die nicht abgerufen werden, in die folgenden Monate des Kalenderjahres übertragen werden können. Die Leistungen, die nicht bis zur Hälfte des Jahres in Anspruch genommen werden, verfallen.

 

 

 

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