Die Änderungen ab 2017
Selbständigkeit im Alltag
Zukünftig werden Menschen hinsichtlich Ihrer Selbstständigkeit im Alltag begutachtet. Dafür werden sechs Bereiche herangezogen, in denen die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten des Antragsstellers genau erfasst werden.
- Mobilität
(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
- Selbstversorgung
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die „Grundpflege“ verstanden)
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)
Die fünf Pflegegrade
Statt der bekannten drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade. Dadurch können die Leistungen der Pflegeversicherung passgenauer eingesetzt werden.
Demenzkranke im Fokus
Rund 1,6 Millionen Menschen in Deutschland müssen mit demenziellen Erkrankungen leben. Die neuen Regelungen beziehen diese nun in die Einstufung des Pflegegrads – gleichberechtigt gegenüber körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen – ein.
Bürokratieabbau
Versicherte und Pflegebedürftige werden zukünftig durch Verwaltungsvereinfachungen entlastet. Beispielsweise sollen die Gutachten des Medizinischen Dienstes Betroffenen automatisch, also auch ohne Antragsstellung zugehen.
Steigender Beitragssatz der Pflegeversicherung
Alles Neue hat seinen Preis. So ist auch der Beitragssatz der Pflegeversicherung seit 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose gestiegen.
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