Pflegestärkungsgesetz II

 

Der Anteil an pflegebedürftigen Menschen in unserem Land steigt in den nächsten 15 Jahren um ca. eine Millionen Menschen.  Im Schnitt werden so zukünftig ca. 3,5 Millionen Menschen auf eine professionelle Hilfe angewiesen sein. Eine Zahl die es zu bewältigen gilt. Ein erster Schritt in die richtige Richtung war die Einführung der Pflegeversicherung 1995. Der Begriff der Pflege und dessen Umgänglichkeit hat sich in den letzten 30 Jahren um ein Vielfaches geändert. So beinhaltet dieser allumfassende Begriff mittlerweile nicht nur den zu pflegenden Menschen selbst sondern auch die Angehörigen, Pflegekräfte, stationäre und ambulante Einrichtungen.

Eine Weiterentwicklung auf die im Jahr 2015 mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz reagiert wurde. Viele dieser Änderungen kamen auch unseren Klienten bereits zu gute. Am 1. Januar 2016 trat das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft, zudem wurde die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung gesetzlich verankert.

Was das genau bedeuten soll, versuchen wir Ihnen hier zu erklären. Wir hoffen, damit die neuen Regelungen die vor allem die ambulante und häusliche Pflege betreffen, transparent für Sie aufarbeiten zu können. Sollten Sie dennoch Fragen haben oder grundsätzlich ein Gespräch suchen, bieten wir Ihnen unsere Hilfe natürlich gern an. Besuchen Sie uns in unserer Pflegeberatungsstelle oder rufen Sie uns an. Wir sind immer gern für Sie da.

 

Die Neuregelungen 2017

Individualität ist das Stichwort des zweiten Pflegestärkungsgesetzes und das ist auch wichtig  und richtig so. Pflege kann immer nur so individuell gesehen werden wie der Mensch  um den es immer dabei geht. Der neu definierte Pflegbedürtfigkeitsbegriff und die Einführung des neuen Begutachtungsinstruments soll dieser individuellen Begutachtung des Menschen Genüge tun. Diese neue Bewertung der Pflegbedürftigekiet führt aber auch dazu, dass alte Festlegungsmethoden wie z.B. die 3 Pflegestufen nicht mehr zu  tragen kommen können.

Die ehemals 3 Pflegestufen werden nun durch fünf Pflegegrade ersetzt.

Hintergrund ist die Festlegung, dass ab 2017 alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie  von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.  Mit dem alten System wäre diese Neuerung schlichtweg nicht möglich gewesen.  Nun können die individuellen Pflege- und Lebensituationen von Menschen besser erfasst werden und vor Allem, besser dafür gesorgt werden, dass jeder Mensch die Hilfe erhält die er wirklich benötigt.

Das Pflegestärkungsgesetz ist die wohl weitreichendste Reform seit Einführung der Pflegeversicherung. Es betrifft die Antragsteller genauso wie die Angehörigen aber auch die Menschen in den Pflegediensten, Behörden und Versicherungen. Eine Aufgabe die mit vielen Umstellungen zu tun hat und die es gilt gemeistert zu werden. wir empfehlen Ihnen daher, sich so schnell wie möglich mit den neuen Umständen vertraut zu machen um eventuelle Bearbeitungswartezeiten zu umgehen oder vorzubeugen.

Nicht zuletzt durch weitere geplante Neuerungen wie z.B. die Pflegequalität mit neuen Instrumenten und Verfahren zu sichern sowie eine einheitliche Basis zur Stärkung des Fachpersonals zu bilden und eine bessere Beratung auch von staatlicher und Versicherungsseite her anzustreben, wird das Pflegestärkungsgesetz zwei  zu einer sicherlich guten Neuerung. Für Sie, Ihre Angehörigen und für uns, weil wir Ihnen zukünftig endlich die Hilfe anbieten können die wir bereits vor Jahren von den Versicherungen und dem Gesetzgeber eingefordert haben.

 

Mediathek

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