Übergangspflege gibt es für Menschen ohne Pflegeeinstufung z.B. nach Krankenhausaufenthalten oder einschränkenden Verletzungen. Nicht immer muss Pflegebedürftigkeit Menschen betreffen, die bedingt durch körperliche, psychische oder geistige Einschränkungen den Rest Ihres Lebens auf Hilfe angewiesen sind. Menschen können vorübergehend Pflege benötigen, die eigentlich nicht im Sinne der Pflegeversicherung ist, beispielsweise nach Krankenhausaufenthalten, ambulanten OPs oder schwerer Krankheit. Bisher konnte diesen Menschen leider nicht über die Pflegeversicherung geholfen werden. Diese Versorgungslücke schließt nun „das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung“. Seit dem 01. Januar 2016 können Versicherte in diesen Fällen eine Übergangspflege als neue Leistung der Krankenkasse nach SGB V in Anspruch nehmen. Dabei gilt, sofern keine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vorliegt: